Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steckenschlag
Artikel davor:
(Steckenfahrerschiff)
Steckenfahrt
Steckenfuhre
Steckengeld
Steckenklieber
Steckenknecht
Steckenmann
Steckenmarkt
Steckenschauer
Steckenschiff
Steckenschlag
, m.
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Hieb mit einem Stecken (II) auf eine andere Person
bdv.:
Steckenstreich,
Stockschlag
vgl.
Schlag (I)
- der aber mit stain wierf, steckenschlag oder anderer dergleichen sich untersteth, aber nichts wirkliches erfolgt, soll nichts destoweniger zu straffen sein1667 OÖsterr./ÖW. XII 345
- steckenschleg: so ainer den andern mit ainem stecken schlecht, ist er gehn hoff verfallen 12 und 6 ß ₰17. Jh. NÖsterr./ÖW. IX 742Faksimile (ca. 46 KB)