Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steckgarn

Steckgarn

, n.

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ein Fangnetz insb. für den Vogelfang, das in die Erde gesteckt wird
  • [daß] die nachtgarn im lerchenfang sampt den fälkleintragen nebenst dem steckgarn ganz abgeschafft und verbotten sein solle
    1618 Machwart,JagdAnsbach 18
  • schnee-, lausch- und steck-garne nach hasen zu stellen sind insgesammt unzulaͤssige und verbothene arten, das wildbret zu fangen
    1783 Krünitz,Enzykl. 28 S. 98
  • die rebhuͤhner-jagd ... wie auch der gebrauch der steck-garn kommt den herren raths-aeltern ... ausschlieslich zu
    1796 Moser,ForstArch. XVII 275