Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steckung
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, f.
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I
Anheften, Feststecken; ua. vom Schindmesser, das der Schinder (I) jm. an die Tür steckt
vgl.
stecken (II)
- [es soll den botten aufferlegt sein, das sie] mit steckung der brieff an das thor, oder niderlegung vor dem thor begnuͤgt seinSteirLRRef. 1574 Art. 33Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- demnach ... wegen der holzschwendung vnd steckhung sonderbarer zeichen in der stat pfandtwaldt, das Hardt genant, sich etwas streits vnd mißuerstendt ereügt1630 LaufenburgStR. 241Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [mißbraͤuche:] daß die abdecker sich untestehen doͤrffen, solche handwercker mit steckung des messers und mehr andere wege zu beschimpffen1731 RAbsch. IV 383Faksimile (ca. 110 KB)
- daß die abdekere sich unterstehen doͤrfen, solche handwerker mit stekung des messers und in mehr andere wege zu beschimpfen und dergestalt dahin zu noͤthigen, daß sie sich mit einem stuͤk geld gegen ihnen abfinden muͤssen1774 SammlBadDurlach III 472Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Zustellung eines Steckbriefs (II); meton. das entsprechende Exekutionsverfahren
- so auch einer, nach dem er gesteckt, wegen vnordendlicher steckung eine klag oder beschickung anstellen wolte, der sol solche beschickung bey dem burgkgraven ambt, eher die zu recht außgesetzten 14 tag von zeit der steckung voruͤber, außbringen1627 BöhmLO. G 39Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- die steckung war vor zeiten ein exekutionsgrad, eine art zu exequiren, die mit unsern heut zu tage uͤblichen exekutionen auch nicht die mindeste aehnlichkeit hat. es stand naͤhmlich dem glaͤubiger, der die exekution eines urtheils oder erstandenen rechtes auf ein unbewegliches gut seines schuldners nicht fuͤhren wollte, frey, bey demselben gerichte, bei dem er das urtheil, oder ein erstandenes recht erhalten hatte, wider seinen schuldner einen steckbrief zu bewirken; durch diesen steckbrief wurde der schuldner bey verlust der ehre verbunden, entweder zu bezahlen oder sich ins gefaͤngniß zu stellenJ.v. Auersperg, Balbin's Liber curialis I (Prag 1810) 135
IV
Unterbrechung, Stocken
vgl.
stecken (IX)
- maßen dann ein iedweder krieg nicht alleine verwüstung, ..., sondern ... sowohl steckung aller commertien vnd handtierungen ... mit sich bringetSchlesActaPubl. Jg. 1618 S. 225
- [advocaten:] alsdann sie allererst denen gegentheilen die exequirung des abgeforderten berichts und gutachtens, auch erlangten stillstands thun lassen, unterdessen viel zeit verlaufft, die abgeforderte bericht und gutachten nacher hoff zubefoͤrdern verhindert, immittels die execution eingestellter verbleibt, auch so gar die justitia in steckung gebracht wird1640 CAustr. I 17Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
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