Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steigeramt
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, n.
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Posten, Stellung, Tätigkeit eines 1Steigers (I)
bdv.:
Steigerdienst
- das die geschwornen sollen schichtmeister und steigerampt, auch andere empter unbeschwerdt sein1536 ZBergr. 18 (1877) 518
- es soll kainer, der nicht zimmern vnd auf vesten stain arbeiten kan, zum staigerambt gefoͤrdert werden, dieweil im berg viel an dem zimmern gelegen1548 Lori,BairBergr. 258Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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