Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steigerdienst
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, m.
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wie Steigeramt
- es soll keiner, der nicht mit zimmern und auf festem gestein arbeiten kann, zum steiger-dienst befoͤrdert werden, dieweil im berg viel an dem zimmern gelegen1619 Lori,BairBergr. 452Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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