Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): steigern/Steigern

steigern

, v.


I (Preis, Kosten) erhöhen, anheben
  • ob ouch der lenherr die eygenschaft verkoufte ... so hatt der nüw lenherr den alten lenman nüz an sim zinß zu steygeren, alldiewil dz der lenman dz gut in henden hat
    um 1455 Büron 110
  • daß sie jerlichs darauß entrichten sollen der stadtkemerei 20 mr., welche heur ihnen auch kein kemerer ... hoher zu steigeren macht haben sol
    1574 RigaLibr.red. 137
  • ausserhalb solcher felle aber, muß der keuffer den schaden vnd verderb deß verkaufften gutts auff sich nehmen, wie er sich denn auch dagegen, so daß verkauffte gutt womit verbessert, oder der werth desselbigen gesteigert, solchs vrtheills wiederumb zugeniessen
    EiderstLR. 1591 III 24 § 10
  • vnd solle der herr sein einkommen in der gemeind S. nit steigeren moͤgen, sondern sich vernuͤgen an hundert acht vnd sechtzig pfunden
    1616 Guler,Raetia 173
  • so sollen auch die muͤller das mahlgeldt nicht steigern, sondern ... von einem einwohnenden zwey pfennige, vnnd von denen, aus andern zugehoͤrigen doͤrffern kommenden mahlgaͤsten drey pfennige vom scheffel nehmen
    1644 CCMarch. V 3 Sp. 54
  • das recht, die von dem kayser ... erhaltenen mauth-gefaͤlle einzunehmen, nicht aber ... zu steigeren 
    1752 Greneck 84
  • sollen die zoͤlle und aufschlaͤge ... nicht gesteigert werden
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 309
II etw. verteuern, zu einem höheren Preis anbieten
  • die weil sie ain pinderzunft hoben aufgericht und das pindasich etwas teurer geben den zuvor, so hat inen auch die frau den vorst gestaigert, nemblich: wellicher ain fueder pündholz hackt der in forst ist, soll geben ... 18 kr.
    1589 Steiermark/ÖW. VI 94
  • wann die zehend offentlich verkuͤndt vnd verlihen werden, soll dieselben keiner vnserer amptleuth ... bey vnserer schweren straff staigern 
    BadLO. 1622 Bl. 30r
  • [wan unseren gesellen] den winter uber zu kaufen nicht gestattet werden solte, ... [konten] die reichen und vormügenden kaufleute ... die wahren steigeren und auftreiben, wie sie wolten
    1637 Rigafahrer 322
  • die schuchmacher zech wirdt ebenermassn jahrlich zu dieser landtsimposition ... 20 r. zuetragn, doch solln die wahr oder arbeith keines wegs steigern 
    1676 MHungJurHist. IV 2 S. 526
III verstärken, verschärfen
  • es muͤgen aber alle diese gesetzte straff nach gelegenheit der vbertrettung, wan die mehrmals als eins, oder groblich geschehen, von dem fuͤrsten gesteigert werden
    1583 HadelnLR. V 25
  • sollen alle gefelte urthel einem hochw. hrn. prälaten überbracht, und mögen diese nit allein von ihme bestättet oder die strafen gesteigeret, sondern auch dieselbe gemilteret ... werden
    1736 EngelbergThalr. 141
IV von Münzen: im Nennwert (über den realen Wert hinaus) erhöhen
  • so der goltgulden gestaigert, wird andere wahr auch in staigerung komen
    1525 ErnestLTA. 178
V jn. zu etw., insb. zu einer erhöhten (Geld-)Leistung nötigen; mit höheren Ausgaben belasten
  • sollt ihr [landsknechte] ... die landschaft nicht höher steigern noch anheischen, dann ein monat vier gulden
    1529 Stolz,WehrverfTirol 84
  • [dieselben phenwerthen sollen durch vnnsern perkrichter geschaͤtzt werden,] damit hierinn niemannt zu hoch gestaigert oder beschwaͤrt werde
    1556 SchwazErf. Art. 4 § 13
  • es sollte sich auch ... ein jeder an seiner gemachten besoldung begnuͤgen lassen, und den crays nicht weiter mit besserung steigern, bey leibstraf
    1563 Moser,KreisAbsch. I 276
  • dass die bürgerschafft von den gerichtsdienern, wegen des bürgerlichen gehorsams, bishero sehr gestaigert worden
    1660 MHungJurHist. V 2 S. 253
  • dieweil die judensteuer zu Regenspurg von seinen eltern auf ihn khommen, so hab er doch die juden daselbst weiter unnd hoͤcher, dan die jaͤrlichen kayserlichen judensteuer sej, gestaigert 
    1668 Fugger,Ehrensp. 713
  • daß sie sich mit bachung weiß und schwarzen brods der nothdurfft nach versehen, und am gewicht ... gleich halten, den armen mann nicht steigern und den leuten ursach, ihr brod anderswo zu kaufen, geben sollen
    1680 Mader,ReichsrMag. IX 375
VI versteigern
  • es sollen ... die auff der glaubiger begern vmbgeschlagene guͤter ... auff anhalten ernennter creditorn ... am steil verkaufft, vnd gesteigert werden
    1599 LothrLbr. XVII 18
  • sin lehen umb 3 gulden gesteigert worden
    1638 AbhSchweizR. 24 S. 75
  • das nächtliche steigeren der güteren [ist verboten]
    1666 BernStR. VII 1 S. 705
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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Steigern

, n.


I wie Steigerung (I) 
  • wurd er [unnser tschachtlan] aber mer dann einest allso ryttenn oder suss von jemannd zů ryttenn erpettenn, das sol dann beschechen umb den vorgeschribenn solld an wytter steigern 
    1489 Niedersimmental 57
II wie Steigerung (III) 
  • ergienge ein ober-rheinisches crayspatent gegen das steigern derer gold- und silber-sorten, wie auch wider das einbringen geringhaltiger muͤnzen
    1773 Moser,KreisVerf. 751
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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