Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steiggeld

Steiggeld

, n.

Kaufpreis einer versteigerten Sache
  • daß zu mehrerer sicherheit des publici alle ... einnehmere derer steig-gelder hinlängliche caution zu bestellen schuldig seyn sollen
    1749 HornbachGB. 395
  • in fällen, da an denen steig-gelderen abwesende participiren, welche bey der auszahlung nicht selbsten zu gegen seyn können, ... soll gleichwohlen von dem versteiger ... der steig-schilling in judicio exhibiret werden
    1749 HornbachGB. 396
  • bey keiner von obrigkeits wegen angeordneten verstaigerung sollen die staiggelder durch einen scribenten eingezogen, sondern dazu besondere curatores massae bestellt ... werden
    1786 InhaltBadGes. II 578