Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steinwerksgebrauch

Steinwerksgebrauch

, m.

Gewohnheitsrecht der Steinmetze 
  • es soll auch kein werckmann ... niemandts, ... der nicht unsers handwercks sei, aus keinen ausszügen oder steinwercksgebrauch, keins aussgenommen, underweisen
    1563 SteinmetzOrdn. 397