Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stellgeld

Stellgeld

, n.

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auch Stelle- 

I Abgabe auf den Warenverkauf, insb. an einem Marktstand; Marktgebühr, Standgeld (I); idR. an die Stadt zu entrichten; auch: die Einnahmen daraus
  • wann ouch duch-lüt har komen und feyl haben, ... die geben allemol zu stellgelt der statt
    1460/80 GengenbachStB. 34
  • was stellgelt vff den laden fallet in den hüsern, gehört halb der stat vnd halb dem huswirt
    1467 RheinfeldenStR.(SchweizRQ.) 143
  • umb daz mit dem stellegelt deste mynder geverde getriben werden moͤge, so sol ir ieglicher by siner ... glübde sagen, wie vil terling duͤch er habe, und dem noch ... sol er stellegelt des stat geben
    1477 Eheberg,StraßbVG. 293
  • das er [Graf] vns testamentiert, vermacht vnd zu rechtem eigen ... zugeordnet hat stellgelt, mesßgelt, banckzinß ... vnd die halben hofstatzinß
    1485 FürstenbUB. IV 39
  • so dann hat ein weibel alle iarmerkt x ß von dem gelt, so man uff nimt stellgelt 
    1492 BruggStR. 66
  • [denen von Calw ist] von der herschaft etlich stöll und setzgelt uff und an den jarmerckten, ouch sust von saltz, ysen und bernschem leder ... gegeben
    1523 AltwürtLagerb. I 65
  • weil jeder wührt vor seinem hause nicht alleine den steinweg beständig halten, sondern auch ... reinigen muss, als wird einem jedem von seinem hause biss an den fahrweg das stellegeld von den kramern [einzunehmen vergunstig]
    1669 NeumarktRb. 329
  • die raths-gliedere aber, so einem im kaufhaus das kornmesser-amt versehen, sollen ... das sogenannte stellgeld in die verschlossene buͤchs ... werffen
    1771 Cramer,Neb. 121 S. 271
II
Gebühr für die Lagerung (von Holz)
  • vom einschlage des holzes bis zur ablieferung auf dem ufer ... stell- und wärtergeld [8 sgr.]
    1788 Moser,ForstArch. IV 169
III Gebühr für das Unterbringen von Vieh
  • weilen er die kuh dem juden heimgeschlagen, solle er kein stellgeld bezalen
    1682 SchwäbWB. V 1728
IV Gebühr für eine Grabstelle
  • leutt- und stelgelt ... auf kirchoff
    1651 ZSchles. 62 (1928) 249
  • von den stellgeldern, die nach gewohnheit des orts, für die begräbnißplätze auf den kirchhöfen entrichtet werden
    1794 PreußALR. II 11 § 667
V Entschädigung, die demjenigen zusteht, auf dessen Grund ein fremder Bienenschwarm eingefangen wird
  • setzet sich ... der afterfolget werdende [Bienen-]schwarm auf eines andern ... grund oder baum, so mag der ihm folgende eigentümer selbigen ... in seinen korb nehmen. er muß aber dem besitzer des grundes oder baumes dafür einen osnabrückschen stüber, oder fünf pfenninge, stätte- oder stellegeld geben, auch auf dessen verlangen den stock zeigen, aus welchem der schwarm abgeflogen
    1773 Möser,Werke XIV 1 S. 86
unter Ausschluss der Schreibform(en):