Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stellionat

Stellionat

, m.

auch lat. flektiert
Betrug, Betrügerei, Fälschungsdelikt
  • wann in sunderlicher verclagung als stellionatus vnnd wo einer vom erbe stilt, ... der vnfleyß oder schuld des verclagers gestrafft werden
    1436 (ed. 1516) Klagsp.(Brant) 145v
  • die kaiserlichen rechte [machen] einen fleischer, welcher untuͤchtiges fleisch von krankem viehe verkaufet, des stellionates schuldig
    1762 Estor,Beamte 428
  • bei fleischlichen verbrechen, stellionaten und uͤbrigen falschen, woraus kein sonderlicher schade erwachsen [ist auf poenam extraordinariam zu erkennen]
    1782 Schlözer,StAnzeigen II 255
  • zur wiederbefähigung dürfen nicht zugelassen werden solche, die der hintergehung (stellionats) oder einer boshaften zahlungsflüchtigkeit schuldig sind
    BadLR. 1809 Anh. Satz 268