Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stellungsversicherung
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(Stellungmacher)
Stellungsversicherung
, f.
Kaution; Zusicherung eines vorübergehend haftentlassenen Angeschuldigten, sich bei Gericht zu stellen (XVII)
- wann aber in dergleichen geringen verbrechen sich der process in die laͤng verziehen moͤchte, kan man den gefangenen gegen genuegsamer buͤrgschafft vnd stellungs versicherung biß zu dem vrthl auß der gefaͤngnuß lassenNÖLGO. 1656 I 30 § 2Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- buͤrgschaft und stellungsversicherung bis zu dem urtheil ... die caution oder versicherung, kraft dero der angeschuldigte sich zu verbinden hat, von dannen nicht zu entweichen, sondern auf allmalige fuͤrladung sich persoͤnlich vor gericht zu stellen, solle mit tauglicher pfand- oder buͤrgschaft geleistet, vorhero aber von dem richter nach gestalt der sachen auf einen gewissen geldbetrag ausgemessen werden1769 CCTher. 29 § 10Faksimile - in Google Books
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