Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stellvertreter

Stellvertreter

, m.

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jmd., der in Stellvertretung handelt; Bevollmächtigter, Repräsentant, Statthalter (I) 
  • wer auß seinem staat trit, ... wan unter denen [staats]kind'n kein fester stelvertreter vorhanden, so ist der außgang nimmer loͤblich
    T. Boccalini, Des Apollo Geheimeschreib-Kammer (Frankfurt 1661) 450
  • es hat auch dieser lands-vizdom einen anwalt oder stell-vertretter gehabt, ... der an seiner stat drey jahre lang vice lands-vizdom gewest
    1689 Valvasor,Krain III 1 S. 81
  • wann aber die praescription wider eine ganze gemeinde intendirt wird, so muß auch die gantze universitas oder deren stell-vertretter contradiciren
    1705 KlugeBeamte I2 701
  • dergleichen anbefohlenen gerichts-zwang besitzen ... die abgesandte oder stell-vertretter eines proconsulis
    1752 Greneck 28
  • das gestaͤndniß eines bevollmaͤchtigten oder stellvertreters ist eben so verbindlich, als wenn solches von seiten einer in person erschienenen parthey erfolgt waͤre
    1781 CJFrid. IV 6 § 9
  • handlungen, welche dem andern nur durch seine eigne oder durch seiner stellvertreter sorglosigkeit oder unachtsamkeit unbekannt geblieben, sind für heimlich unternommen nicht zu achten
    1794 PreußALR. I 7 § 99
  • der gewalthaber haftet für angenommene stellvertreter 
    BadLR. 1809 Satz 1994
  • der seelsorger des ortes, wo die ehe eingegangen wird, muß die geschehende abschließung der ehe in das trauungsbuch seiner pfarre mit dem beysatze, von welchem pfarrer er zum stellvertreter ernannt worden, ebenfalls eintragen, und die abschließung der ehe dem pfarrer, von welchem er berechtiget worden ist, binnen acht tagen anzeigen
    1811 ÖstABGB. § 82
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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