Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Stelze

2Stelze

, m., Stelzer, m., Stelzner, m.


I Person, die mit Hilfe einer 1Stelze (I) geht, Gehbehinderter
bdv.: Stelzgänger
II stellvertretender Schöffe, der den Lehnsträger in Gerichtsversammlungen vertritt
  • [zum Hofgerichtstag erscheint statt dem Lehnsträger als Schöffe ein Unterpächter:] H.v.d.S. luttringhausisser steltzer 
    1710 JbDüsseld. 48 (1956) 246
  • daß man in casu simplicis curmedæ versire, massen vorerst kein vasall, sondern eine empfangende hand, und ein steltzer gestellt, zum anderen das gut nicht vor einem ... lehn-gericht, sondern vor einer mit schultheiß und schoͤffe besezter lathen-bank ... erhoben wird
    1764 Cramer,Neb. 43 S. 63
unter Ausschluss der Schreibform(en):