Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stempelamt

Stempelamt

, n.

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Behörde, die Stempel (II) erteilt, Stempelpapier und Formulare mit aufgedrucktem amtl. Stempel (II) gegen Gebühr ausgibt, auch Handelsprodukte mit einem Stempel (II 1) versieht und das dafür fällige Stempelgeld (I) einnimmt
  • von jedem spiel inn- und auslaͤndischer trapulier- und teutschen karten aber [werden] zwey kreutzer in unser stempel-ambt gereicht
    1692 CAustr. I 109
  • dass ... das stempelamt der administration der cammer übergeben, die gelder dieses gefälls zur general-cassa abgeführt ... werden sollen
    1762 Kretschmayr-Walter III 203
  • daß ... diese tuͤchel von den fabrikanten selbst den stempelaͤmtern oder stempelmeistern zur bezeichnung mit dem kommerzialstempel zugetragen werden
    1793 Kropatschek,KKGes. III 401
  • ist ein eigenes stempel-amt in E. errichtet, von welchem allein gegen baare bezahlung ... behoͤrden ... das benoͤthigte stempel-papier sowohl zum amtlichen gebrauch als zum verkauf an jeden, der dessen bedarf, empfangen
    1805 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 706
  • hat das stempel-amt bey dem aufdrucken des stempels ... zu attestiren, an welchem tag, monat und jahr die stemplung geschehen
    1808 WirtRealIndex IV 137
  • der verkauf der gedruckten formularien zu unterpfands-urkunden und schuldverschreibungen ist dem koͤnigl. stempel-amt ausschließlich uͤbertragen
    1811 WirtRealIndex IV 24
unter Ausschluss der Schreibform(en):