Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stempelamt
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(Stelzmacher)
stemmen
Stemmung
Stempel
Stempelamt
, n.
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Behörde, die Stempel (II) erteilt, Stempelpapier und Formulare mit aufgedrucktem amtl. Stempel (II) gegen Gebühr ausgibt, auch Handelsprodukte mit einem Stempel (II 1) versieht und das dafür fällige Stempelgeld (I) einnimmt
bdv.:
Siegelamt (I),
Stempelkammer
vgl.
Stempelgeld
- von jedem spiel inn- und auslaͤndischer trapulier- und teutschen karten aber [werden] zwey kreutzer in unser stempel-ambt gereicht1692 CAustr. I 109Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- dass ... das stempelamt der administration der cammer übergeben, die gelder dieses gefälls zur general-cassa abgeführt ... werden sollen1762 Kretschmayr-Walter III 203
- daß ... diese tuͤchel von den fabrikanten selbst den stempelaͤmtern oder stempelmeistern zur bezeichnung mit dem kommerzialstempel zugetragen werden1793 Kropatschek,KKGes. III 401
- ist ein eigenes stempel-amt in E. errichtet, von welchem allein gegen baare bezahlung ... behoͤrden ... das benoͤthigte stempel-papier sowohl zum amtlichen gebrauch als zum verkauf an jeden, der dessen bedarf, empfangen1805 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 706Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- hat das stempel-amt bey dem aufdrucken des stempels ... zu attestiren, an welchem tag, monat und jahr die stemplung geschehen1808 WirtRealIndex IV 137Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- der verkauf der gedruckten formularien zu unterpfands-urkunden und schuldverschreibungen ist dem koͤnigl. stempel-amt ausschließlich uͤbertragen1811 WirtRealIndex IV 24Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK