Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stempelkammer

Stempelkammer

, f.

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in Preußen: wie Stempelamt 
  • [keine Gehaltsauszahlung an einen Amtsträger] er habe dann ... das ihm ... ertheilte patent ... in originali producirt, und daß solches ... bey der stempel-cammer ... marquirt sey
    1693 CCMarch. IV 5 Sp. 158
  • daß ... der [Gebühren-]einnehmer jederzeit stempelpapier ... von allerhand sorten vorräthig habe, zu welchem ende er sich alsdenn von denen stempelkammern einen hinlänglichen vorrath kommen lassen ... muß
    1741 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 212
  • [gnaden-sachen sollen] bey denen ... stempel-cammern ... mit dem stempel unserer koͤnigl. krone bedruckt ... werden
    1765 NCCPruss. III 734