Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stempelpapier

Stempelpapier

, n.

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mit einem amtl. Stempel (II 1) versehener Papierbogen, dessen Erwerb gebührenpflichtig ist und dessen Gebrauch bei amtl. Vorgängen und Eingaben vorgeschrieben ist
  • sollen sie dafuͤr [Eintragung ins Lehnsregister] mehr nicht als 8 gute groschen, worunter das stempel-papier mit begriffen, vor registrirungs-gebuͤhr erlegen
    1689 CCMarch. II 5 Sp. 52
  • daß gegen auffhebung des so beschwaͤrlichen stempel-papiers ein universal-auffschlag auff alles schreib-, druck- und fließ-papier ... gesetzt werde
    1693 CAustr. I 116
  • daß ein regirungs-canzellist ... den empfang des staͤmpel-papiers attestiren ... soll
    1732 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 139
  • bey allen schriftlichen aufsaͤtzen, es seyen testamente, codicille, kauf-, tauschvergleich, nicht minder gemeinde-attestate ... sollet ihr stempelpapier gebrauchen
    1742 Heinemann,StatRErfurt 349
  • daß ... so wohl bey unserer landes-regierung und consistorio, als auch unserer rent-cammer, forst- iustitien- und land-aemtern, stadt-magistraten, und ... gerichten ... das stempel-papier, wie hier nachfolget, solle gebraucht ... werden
    1743 VerordnAnhDessau I 21
  • in kirchensachen muͤssen auf stempelpapier ... geschrieben werden: bittschriften der prediger bei den landescollegiis ... copulationsscheine ... geburtsbriefe, leichenpaͤße
    1769 PreußKirchReg. 122
  • daß das stempel-papier zur vergroͤsserung der auflagen eingefuͤhret, und nicht nur bey allen gerichtlichen actibus, sondern so gar auch bey handwerks-sachen zu gebrauchen auferlegt werden wollte
    1770 Cramer,Neb. 100 S. 71
  • da das stempelpapier eine wirkliche nebensteuer ist
    1774 Bergius,PolKamMag. VIII 200
  • wegen des bey dem cammergericht einzufuͤhrenden stempelpapiers 
    1775 Moser,Beitr. 24
  • vom gebrauch des stempel-papiers ist diese provinz [Ostfriesland] landesherrlich befreyet
    1781 HistBeitrPreuß. I 163
  • stempelpapier: papier, welches einen obrigkeitlichen stempel hat, und worauf gerichtliche, oder auch andere guͤltige kontrakte abgefasset werden muͤssen
    1784 Jacobsson,TechnWB. IV 287a
  • die landesherrlichen einkuͤnfte aus den regalien bestehen in [dem] ... stempelpapier ... wofuͤr landstaͤnde jaͤhrlich 1250 rthlr. an die koͤnigl. kammer aus dem landkasten bezahlen, wogegen ihnen der verkauf des stempelpapiers uͤberlassen ist
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 307
  • [dass nach] einfuͤhrung eines eigenen ober pfaͤlzischen stempels ... solch oberpfaͤlzisches stempel-papier in allen besagte herzogthuͤmer [Pfalz, Neuburg und Sulzbach] betreffenden gegenstaͤnden durchgehends, nach eingeführter stempelordnung zu gebrauchen ist
    1792 KurpfSamml. V 795
  • vernachläßigungen ... wie der unterlassene gebrauch des stempelpapiers ziehen ... nicht die ungültigkeit des testaments oder codicills selbst nach sich
    1794 PreußALR. I 12 § 159
  • um die eintragung zu erwirken, übergibt der gläubiger selbst oder durch einen dritten der eintragenden stelle die urschrift, oder eine beglaubte ausfertigung des urtheils oder der urkunde, worauf sich sein vorzugs- oder sein unterpfands-rechts gründet. er legt ihm zwey auf stempel-papier geschriebene auszüge bey, deren einer auf jener rechts-urkunde selbst geschrieben seyn darf
    BadLR. 1809 Satz 2148
  • die [Kaufmanns-]buͤcher unter benennung hauptbuch muͤssen auf stempelpapier zu zwei rubel den bogen geschrieben werden
    1812 SammlLivlLR. II 1021
  • in der lehenmuthung muß ... stempelpapier nach dem klassenstempel angewendet werden
    1814 RepStaatsVerwBaiern I2 237
  • ausser den allgemeinen landessteuern sind ... folgende auflagen landesherrlich: die accise, das stempelpapier, das postregal
    1815 BadStatHdb. 40
unter Ausschluss der Schreibform(en):