Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stempelschneider

Stempelschneider

, m., Stempfelschneider, m.

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Handwerker, der Münzbilder in Stempel (IV) (seitenverkehrt) eingraviert; zT. als Münzbedienter 
  • [eine Münzstätte erfordert] den müntzmeister, zum andern den wardein, drittens den gold- und silberschaider ... zehendens den eisen- oder stämpfelschneider 
    1683 FrkBl. 10 (1958) 87
  • [Eid:] daß ich ... dasjenige was mir als stempelschneider ... anbefohlen oder dem münzmeister zu thun angewiesen wird, recht wohl ... verfertigen [will]
    2. Hälfte 17. Jh. ZHambG. 46 (1960) 121
  • daß nicht eine person zugleich ein stempelschneider und ein muͤntzmeister oder medaillen-praͤger seyn kan
    1766 Hirsch,MünzArch. VIII 82
  • ist den stempelschneidern verboten, ohne auftrag von der behoͤrde stempel zu schneiden, zu veraͤndern, nachzumachen. dieienigen, welche diesem verbote zuwider handeln ... sind als oͤffentliche faͤlscher halsgerichtlich zu behandeln
    1784 HdbchÖstGes. VII 156
  • wollen wir von der cantons-pflicht eximiren: ... wardein und stempel-schneider 
    1792 v.Frauenholz,Heerw. IV 312
  • kein kupferstecher, drucker, stempel- oder wappenschneider soll ohne schriftlichen befehl von der obrigkeit ... stempel, siegel, oder stiche und platten der formulare öffentlicher papiere, in die arbeit nehmen, noch an jemand andern, als an das landescollegium, von welchem er den auftrag erhalten hat, gegen empfangschein abliefern
    1794 PreußALR. II 20 § 268
unter Ausschluss der Schreibform(en):