Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sterbelehnware

Sterbelehnware

, f.

Besitzwechselabgabe beim Tod des Lehensnehmers
  • sollten auch eltern ... bei ihren lebzeiten ihren kindern ... die erbenzinsguͤter kaͤuflich ... zuschlagen, soll auch solches mit consens des lehnsherrn und unbeschadet der resp. sterbe- und kauflehnwaare geschehen
    1698 HalberstProvR. 23
  • die sterbe-lehnware ... im zweifel muß sie bei der veraͤnderung des gutesherrn und des bauers entrichtet werden
    1757 Estor,RGel. I 195
  • die sterbelehnware, welche die erben des erbzinsmannes der herrschaft in ansehung seiner verlassenschaft zu entrichten schuldig
    1762 Wiesand 682
  • da hingegen die hergebrachte sterbelehnwaare unweigerlich entrichtet werden soll, wenn ein besitzer seine grundstuͤcke noch bey seinen lebzeiten ... uͤberlassen wuͤrde
    1770 AltenburgSamml. II 347
unter Ausschluss der Schreibform(en):