Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sterbelehnware
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Sterbelehnware
, f.
Besitzwechselabgabe beim Tod des Lehensnehmers
bdv.:
Sterbfall (II)
- sollten auch eltern ... bei ihren lebzeiten ihren kindern ... die erbenzinsguͤter kaͤuflich ... zuschlagen, soll auch solches mit consens des lehnsherrn und unbeschadet der resp. sterbe- und kauflehnwaare geschehen1698 HalberstProvR. 23Faksimile - in Google Books
- die sterbe-lehnware ... im zweifel muß sie bei der veraͤnderung des gutesherrn und des bauers entrichtet werden1757 Estor,RGel. I 195Faksimile (ca. 181 KB)
- die sterbelehnware, welche die erben des erbzinsmannes der herrschaft in ansehung seiner verlassenschaft zu entrichten schuldig1762 Wiesand 682Faksimile - in Google Books
- da hingegen die hergebrachte sterbelehnwaare unweigerlich entrichtet werden soll, wenn ein besitzer seine grundstuͤcke noch bey seinen lebzeiten ... uͤberlassen wuͤrde1770 AltenburgSamml. II 347
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