Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sterbfall
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sterbend
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Sterbenslauf
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Sterbfall
, m.
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auch Sterbe-
I
Todesfall, Tod eines Menschen
bdv.:
Todfall (II)
- sühnen und töchtern, die sich durch sterbfäll mandlicher person nicht vermannenKrainLHdf. 1598 Bl. 39rFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [wie sich ein jeder nachbar] in krank und sterbfällen zu verhalten habe1735 RheingauLändlRQ. 275
- in sterbfaͤlln gebuͤhrt die sperre und abhandlung, auch die vergerhabung iener obrigkeit, unter welcher der verstorbene ... gestanden ist1740/53 SammlKKGes. I 24Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online
- von vertraͤgen auf sterbe-faͤlle (pacta successoria)1753 Pütter,JurPraxis I 166Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob durch erfolgten sterbfall eines deren eltern nicht bereits denen kindern ihr vaͤterlich- oder muͤtterliches anerfallen seye1772 RheingauLändlRQ. 298
- [juden sollen ieden] geburts-, trauungs- und sterbfall dem naͤchsten rabiner unfehlbar melden1787 HdbchÖstGes. XIII 642Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online
- soll der waisenschreiber den sterbfall in das heimath des ... verstorbenen berichten1793 BernStR. VII 1 S. 174Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- bis zur wirklichen auseinandersetzung bleibt der überlebende ehegatte mit den verwandten des verstorbenen im miteigenthume der zur zeit des sterbefalls vorhanden gewesenen gemeinschaftlichen masse1794 PreußALR. II 1 § 653
- [wenn das haus] durch sterbfall des eigenthuͤmers in einen anderen besitz uͤbergehet1797 KurpfSamml. V Reg. 98Faksimile - in Google Books
- es können alsdann die ... sterbfälle durch bücher und papiere der verstorbenen eltern, wie auch durch zeugen bewiesen werden1809 BadLR. 1809 Satz 46Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- sterbfaͤlle muͤssen bei der polizei angezeigt werden1813 RepStaatsVerwBaiern VI 237Faksimile - in Google Books
II
Besitzwechselabgabe, die beim Tod eines von einer (Grund-)Herrschaft Abhängigen fällig wird; Besthaupt
vgl.
Fall (II 2)
- erb- oder sterbfall jure successionis ab intestato zu forderen1592 (ed. 1740) MünsterPolO. 40Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- dass die eigenbehörige ... mitt dem rauch- oder eigenthumsbhuen unndt mit dem erbtheil oder sterbfall ... obligirt pleiben1662 Wigand,Minden II 298Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- [daß] die mutter auch des verstorbenen vaters sterbfall zu bezahlen schuldig sey1685 Wigand,Denkw. 282Faksimile (ca. 144 KB)
- bey sterbfallen des grundholden hat er [dominus directus] das sterb-recht, so insgemein ist der zehende pfenning von den grund-stuͤcken1688 Beckmann,Idea 112Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [der meyer soll] des leibzüchters sterbfall vom ganzen gut zu dingen schuldig seyn1724 Wigand,Paderb. III 30Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der landesfuͤrst muß nun einen pflichttag des jahrs halten, auf welchem der bauer ... vom sterbfalle bey manns- und weibspersonen das oberste kleid geben muß1785 Fischer,KamPolR. I 769Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die Delbrücker entrichten zwar den sterbfall, doch keinen höhern als für den verstorbnen meiern das pferd18. Jh. GrW. III 101Faksimile (ca. 173 KB)
- wird von den meierinnen kein sterbefall entrichtet, welche zur zeit ihres ablebens eine so grosse tochter im leben haben, dass sie eine brennende ampel auszublasen fähig ist18. Jh. GrW. III 102Faksimile (ca. 164 KB)
III
Erbfolge, Erbschaft
bdv.:
Ersterbnis
- ob sin eltern zimlich habselich, auch einen groissen sterbfal von doctor S. hausfrawen erlangt1588 BuchWeinsberg V 302
- ganze bruͤder und schwester werden jetzo nebst ihren kindern ... in erb und sterbefaͤllen vorgezogen1657 Steinen,WestfGesch. II 1080Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster