Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sterbhandlohn

Sterbhandlohn

, m., n.

bei Übernahme eines ererbten (Lehen-)Gutes an den Grundherrn zu leistende Abgabe
  • das hauptrecht, das sterbhandlohn, der wein- und fruchtzehinden ... wären ihnen ... zuwieder
    1654 DWB. X 2, 2 Sp. 2406
  • sterb-handlohn ist der 20ste oder auch 30ste theil eines guts und muß so gleich nach absterben des besitzers ... entrichtet werden
    1750 Klingner II 825
  • das herrschaftl(iche) sterbhandlohn betr(effend)
    1778 Wüst,Policey VIII 497
  • der zehende gulden zu sterbhandlohn 
    1778 Wüst,Policey VIII 503