Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stethaltung
Artikel davor:
stet
Stetbrief
Stete
Stetehalten
(Stetemutt)
steten
Steter
stetfest
Stetfestigkeit
Stethabung
Stethaltung
, f.
Bestätigung, Bekräftigung, Beglaubigung, (auch nachträgliche) Billigung
bdv.:
Stetigkeit (I)
vgl.
Ratifikation,
stet (I)
- [dass sie] mit wist, willen und stedehaldingen der junckfrauwen gemeynlichen des selven conventz erfflichen uyssgedain haint ... den vicarisen ... eyn huys myt synre hoeffstat1381 SGereonUB. 482Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- zu orkundt und meher stethaldung haben wir unsir ingesegil an disen unsern brief lossen hengen1480 Wutke,SchlesBergb. I 107Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- daß die staͤtthaltung, auf latein ratification genannt, nicht bekraͤftiget eine uebung, die am anfange eine nullitaͤt gewesen ist15. Jh. BairLT. XI 415
- dessen zu urkunt, steet- und vasthaltung dieser vorgeschriebener verordnung haben ihro churfurstliche durchlaucht zu Cölln ... diss mit ihren ... insiegel bekraftigt1624 SPantaleonUrb. 514Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln