Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stets

stets

, adv.

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unentwegt, regelmäßig, immer; ständig (IV), zu jeder Zeit; dauerhaft
bdv.: stet (I)
  • ein jeglicher scharwahter ... soll die naht stetes anhaben ... ein iserin houbtgedeckete und zwen iserin hentschů
    1477 StraßbZftO. 429
  • canzlschreiber sollen in der canzlei stets sein ... im winter ungeverlich umb siben ur
    1497 Fellner-Kretschmayr II 15
  • sullen die durwerder bestellen, dat stets eyn jonge und eyn bode vur der raitzkamer warden
    1538 Sallmann,VerwJülich 88
  • schollen die schippern ... mit erem schepesvolke stedes to schepe sein
    1575 HambBurspr. 459
  • seind zu stets pleibenden erbschopfen gemacht und bestettigt worden
    1575 WürzbZ. I 1 S. 79
  • es sollen die procuratores, vollmaͤchtige und andere gerichts-bediente ... in ihren ambts-verrichtungen gott stets fuͤr augen haben
    LübNGO. 1639 S. 23
  • die angebe-, schutz- oder mauth-zettel, auch gelben flecklein soll jeder jude stets bey sich tragen
    1682 LeipzStO. 134
  • jede dorfschaft soll stets einen kuhlmann und pfaͤnder halten
    1692/98 HannovLGArt. 355
  • ein special-geleite ... wodurch der delinquent voͤllige sicherheit erlanget ... stets an ort und stelle zu verbleiben und seine unschuld zu recht auszufuͤhren
    1723 Lünig,CJMilit. 1423
  • weil schandsäulen stets an rathhäusern und kirchen ... gesetzt zu werden pflegen
    1765 Sehling,KanzlerErlangen 45
  • unreines, ungesundes und fremdes vieh ist stets von der weide ausgeschlossen
    1811 ÖstABGB. § 499
  • schulden und ruͤckstaͤnde, welche auf der sache haften, muͤssen stets vertreten werden
    1811 ÖstABGB. § 928
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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