Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stets
Artikel davor:
Stethabung
Stethaltung
1stetig
stetigen
Stetigkeit
stetiglich
stetigs
Stetigung
Stetkauf
stetlich
stets
, adv.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
unentwegt, regelmäßig, immer; ständig (IV), zu jeder Zeit; dauerhaft
bdv.:
stet (I)
- ein jeglicher scharwahter ... soll die naht stetes anhaben ... ein iserin houbtgedeckete und zwen iserin hentschů1477 StraßbZftO. 429Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- canzlschreiber sollen in der canzlei stets sein ... im winter ungeverlich umb siben ur1497 Fellner-Kretschmayr II 15Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- sullen die durwerder bestellen, dat stets eyn jonge und eyn bode vur der raitzkamer warden1538 Sallmann,VerwJülich 88
- schollen die schippern ... mit erem schepesvolke stedes to schepe sein1575 HambBurspr. 459
- seind zu stets pleibenden erbschopfen gemacht und bestettigt worden1575 WürzbZ. I 1 S. 79Faksimile (ca. 136 KB)
- es sollen die procuratores, vollmaͤchtige und andere gerichts-bediente ... in ihren ambts-verrichtungen gott stets fuͤr augen habenLübNGO. 1639 S. 23
- die angebe-, schutz- oder mauth-zettel, auch gelben flecklein soll jeder jude stets bey sich tragen1682 LeipzStO. 134Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- jede dorfschaft soll stets einen kuhlmann und pfaͤnder halten1692/98 HannovLGArt. 355
- ein special-geleite ... wodurch der delinquent voͤllige sicherheit erlanget ... stets an ort und stelle zu verbleiben und seine unschuld zu recht auszufuͤhren1723 Lünig,CJMilit. 1423Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weil schandsäulen stets an rathhäusern und kirchen ... gesetzt zu werden pflegen1765 Sehling,KanzlerErlangen 45
- unreines, ungesundes und fremdes vieh ist stets von der weide ausgeschlossen1811 ÖstABGB. § 499Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- schulden und ruͤckstaͤnde, welche auf der sache haften, muͤssen stets vertreten werden1811 ÖstABGB. § 928Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Artikel danach:
Stettinger
stettinisch
Stetung
Stetungbrief
stetwährend
stetwillig
1Steuer
2Steuer
Steuerabgabe