Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steueransage
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, f.
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I
Gesamtsumme der bei einer Steuerauflegung zur Einnahme festgesetzten 1Steuer (III od. V)
- daß nuemehr zue erfüllung der auf 100000 thl. denn pfandtschafternn zugeschriebenen steuer-ansage mehr nicht dann ohngefehr 4300 thl. ermangelnSchlesActaPubl. Jg. 1618 S. 46
- summa summarum des gantzen landes S. stewr-ansage: 7.763.045 thlr. ... 1639 moderirte stewr-ansage: 7.210.119 thlr.1639 ZSchles. 11 (1871) 489
II
Steuerpflicht als Last (II)
- mitt diesem gutt nimmet käuffer über sich nachfolgende darauf hafftende beschwerden, als steueransage 250 schwere marck1659 SchlesDorfU. 112Faksimile - in Google Books
- es soll einem jeden bürger freystehen, auf seinen grund, soviel er will oder kan, gebeude und wohnungen aufzusetzen, ohne einige steuransage oder realbeschwerungen verkaufen und vermieten1669 NeumarktRb. 325