Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerbarkeit

Steuerbarkeit

, f.


I wie Steuerrecht (II) 
  • ob der supplicant bemelt holtz zu seinem lehenbaren, guͤldtbaren oder eigenthumb gut ... verwenden wolle ... und wem darauff die obrigkeit, steurbarkeit, schatzung, frondienst und dergleichen beschwerdt, zustehe
    1579 CJVenatorio-Forest. III 236
  • so vil aber jhre tragende vogtey anbelangt, ist die anzaig berait beschehen, das vermoͤg gemeiner rechten die vogtey mit der steuͤrbarkeit nichts zuthun, vnd der vogt seiner schirmvogtey anverwandte mit steuͤr vnd schatzung anzulegen nicht fug hab
    Libertas Einsidlensis (1640) 192
II wie Steuerpflicht; auch als auf einem Grundstück haftende Realbeschwerde 
  • da der freyhof quæst. jemalen ein burgerliches guth und der wuͤrttembergischen steuerbarkeit unterworfen gewesen
    1712 Mader,ReichsrMag. IV 518
  • [hintersaͤssen,] die ihnen mit der grund-herrschafft und steuerbarkeit nicht, sondern dem stifft A. zugethan seyen
    1747 Moser,StaatsR. 31 S. 258
  • [der kaiser verspricht] daß er reichsstaͤndische landsassen und unterthanen weder unter der lehenbarkeit noch ... andern praͤtext von der steuerbarkeit befreyen [wolle]
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 158
  • die steuerbarkeit oder steuerfreiheit solcher zehnten haͤngt ... von der besondern landesverfassung [ab]
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 216
  • dadurch, daß ein allodium zu lehn aufgetragen wird, [verschwinden] die vorher schon darauf gehafteten onera realia, z.b. steuerbarkeit ... keinesweges
    1798 RepRecht II 274
III wie Steuererlegung 
  • steuerverpflichtung: ein jeder unterthan und landsaß ist zur steuerbarkeit verpflichtet, wovon der adel und die geistlichkeit ausnahme machen
    1785 Fischer,KamPolR. III 343
unter Ausschluss der Schreibform(en):