Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerbarkeit
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steuerbar
Steuerbarkeit
, f.
I
wie Steuerrecht (II)
- ob der supplicant bemelt holtz zu seinem lehenbaren, guͤldtbaren oder eigenthumb gut ... verwenden wolle ... und wem darauff die obrigkeit, steurbarkeit, schatzung, frondienst und dergleichen beschwerdt, zustehe1579 CJVenatorio-Forest. III 236Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- so vil aber jhre tragende vogtey anbelangt, ist die anzaig berait beschehen, das vermoͤg gemeiner rechten die vogtey mit der steuͤrbarkeit nichts zuthun, vnd der vogt seiner schirmvogtey anverwandte mit steuͤr vnd schatzung anzulegen nicht fug habLibertas Einsidlensis (1640) 192
II
wie Steuerpflicht; auch als auf einem Grundstück haftende Realbeschwerde
- da der freyhof quæst. jemalen ein burgerliches guth und der wuͤrttembergischen steuerbarkeit unterworfen gewesen1712 Mader,ReichsrMag. IV 518Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- [hintersaͤssen,] die ihnen mit der grund-herrschafft und steuerbarkeit nicht, sondern dem stifft A. zugethan seyen1747 Moser,StaatsR. 31 S. 258Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [der kaiser verspricht] daß er reichsstaͤndische landsassen und unterthanen weder unter der lehenbarkeit noch ... andern praͤtext von der steuerbarkeit befreyen [wolle]1770 Kreittmayr,StaatsR. 158Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die steuerbarkeit oder steuerfreiheit solcher zehnten haͤngt ... von der besondern landesverfassung [ab]1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 216Faksimile - in Google Books
- dadurch, daß ein allodium zu lehn aufgetragen wird, [verschwinden] die vorher schon darauf gehafteten onera realia, z.b. steuerbarkeit ... keinesweges1798 RepRecht II 274Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
wie Steuererlegung
- steuerverpflichtung: ein jeder unterthan und landsaß ist zur steuerbarkeit verpflichtet, wovon der adel und die geistlichkeit ausnahme machen1785 Fischer,KamPolR. III 343Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)