Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerbefehl

Steuerbefehl

, m.

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Anordnung zur Zahlung einer 1Steuer (III od. V)
  • [der stadt U. steuer-contingent] ab anno 1681 vermöge steuerbefehls den 24. febr. ... tatirt, erträgt sich 743 rtl
    1681 UnnaHeimatb. 31
  • [daß] die steurbefehle einen monat vor dem zahlungs termin denen beambten ... insinuiret werden sollen, damit denen contribuenten mitlerweile zeit gegoͤnnet werde, ihr contingent ... zusammen zu bringen
    1683 Scotti,Cleve I 572
  • [daß diese generalversammlung] das schoͤnste repraͤsentirende corps der ganzen nation seyn wuͤrde ... dem zwar Turgot durchaus nicht selbsttaxationsrecht oder widerspruchsrecht gegen koͤnigl. steuerbefehle zugestehen will, das aber ... fuͤr eine richtige provinzialvertheilung der totalsumme der steuern sorgen koͤnnte
    GGA. (1787) 1475