Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerbefreiung

Steuerbefreiung

, f.

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(auch zeitweilige) Befreiung von einer Steuerpflicht, insb. als Privileg begünstigter Personen oder Stände (I u. X)
  • steuͤrbefreyung, welche herr abbt H.v.B. anno 1350 dem new gestifften spital zu E. erthailt
    Libertas Einsidlensis (1640) 196
  • [Übschr.:] befehl die steuerbefreyung auf gewisse zeit betreffend
    1674 Stieler,Sekretariat. II 1865
  • daß an denen orten, wo die richter ... die steuern colligiren ... und deswegen bisher an gelde oder steuer-befreyungen ein gewisses genossen, solches hinwieder cassiret [werde]
    1681 AltenburgSamml. I 663
  • fuͤrsten koͤnnen steuer-befreyungen concediren, sollen es aber nicht leichtlich thun
    1705 KlugeBeamte I2 410
  • durch unsern ... gedruckt emanirtes bau-edict [ist] 15jährige steuer befreyung auf jedes hauß [bewilliget worden]
    1748 ArchOFrk. 36 (1952) 176
  • es sey nun, daß ... ein landesherr jemanden eine begnadigung ertheile, als ein privilegium, steuerbefreyung, standes-erhoͤhung
    1753 Pütter,JurPraxis I 125
  • der steuerbefreyung halben ist die einhellige lehre der publicisten, daß solche sowohl expressa als tacita principis voluntate, id est, præscriptione erlanget werden koͤnne
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 24
  • die steuerbefreiung, welche ... derienigen, so neue haͤuser erbauen, ... ertheilet worden sind, bleiben ... in voller kraft
    1788 HdbchÖstGes. XV 268
  • es läßt sich über die rechtlichkeit und zulässigkeit von steuerbefreiungen und privilegien nicht erschöpfend urteilen, wenn man nur den begünstigten, nicht aber auch den unbegünstigten stand im auge behält
    1810 Mamroth,PreußStaatsBest. 785
unter Ausschluss der Schreibform(en):