Steuerbewilligung, f.
Steuerbewilligung, f.
I
Erlaubnis zur Auferlegung und Erhebung einer ¹Steuer (III od. V); zB. durch eine Ständeversammlung erteilt
bdv.:
Schuldenlastbewilligung
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steur und piergelt auch schuldenlasts bewilligung: ... dasz die hinderstelligen steür und schulden lasts abraitungen zue yeder zeit aufgenomen [werden]1572 Schmoller,Forsch. XIII 1 S. 462 [Komp.?]
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ist die angeregte newe stewerbewilligung der jährlichen viertzigtaussend gülden gerichtet worden in eine duplirung der dranckhstewer1631 VeröfflHessen 48, 10 S. 302
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eben dergleichen revers [pflegt] ein herr und landt-fuͤrst seiner landtschafft von allen vier stenden, so offt er demselben eine hilff- und steur-bewilligung erhaltet, in forma communi zu ertheilen1641 Lünig,RA. XIX 733
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prorogirung des land-tages und darbey getahne untertaͤhnigste offerte der freyen steur-bewilligung1674 Stieler,Sekretariat. II 264
II
in der Schweiz: amtl. Erlaubnis zum Einsammeln von Almosen
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wenn ein kanton jemand der seinigen andern kantonen zur steuerbewilligung empfehlen will, so soll die ... empfehlung von ... der ersten kantons-regierungs-behörde ausgestellt werden1803 HdbSchweizStaatsR. 180 Faksimile