Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuereinbringer
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, m.
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wie Steuereinnehmer
- es soll der steuereinbringer der gemain ainen tag und ain ort ... verkünden, auf den selben tag soll ain ieder sein schuldige steuer dem steuereinbringer an das ort ... antworten1575 Tirol/ÖW. III 136f.Faksimile (ca. 51 KB)
- der amtmann [du] denen bürgermeistern und steuereinbringern bei eintreibung der umb- und anlagen [amtshülf leisten]1665 Wintterlin,BehWürt. I 59
- desgleichen sollen die beamten ... bemeldten steuer-einbringern, damit die steuer kurtz vor ieden termin ... nebenst den registern, in iedem amte zusammen gebracht werden koͤnne, die huͤlfliche hand biethen, und genugsamen schutz leisten1678 AltenburgSamml. I 623Faksimile - in Google Books
- [der steurhaubtmann soll] dem steureinbringer die bewilligt lantsteur, was der gmain T. auf ihren viertl betrifft, ... bezahlen2. Hälfte 17. Jh. Tirol/ÖW. IV 290Faksimile (ca. 48 KB)
- was aber ... den einzug solcher kopff-steuer betrifft, haben die ambt-leuth solchen denen burgermeistern oder steuer-einbringern ... zu uͤberlassen1708 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 328Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)