Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuereinbringer

Steuereinbringer

, m.

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wie Steuereinnehmer 
  • es soll der steuereinbringer der gemain ainen tag und ain ort ... verkünden, auf den selben tag soll ain ieder sein schuldige steuer dem steuereinbringer an das ort ... antworten
    1575 Tirol/ÖW. III 136f.
  • der amtmann [du] denen bürgermeistern und steuereinbringern bei eintreibung der umb- und anlagen [amtshülf leisten]
    1665 Wintterlin,BehWürt. I 59
  • desgleichen sollen die beamten ... bemeldten steuer-einbringern, damit die steuer kurtz vor ieden termin ... nebenst den registern, in iedem amte zusammen gebracht werden koͤnne, die huͤlfliche hand biethen, und genugsamen schutz leisten
    1678 AltenburgSamml. I 623
  • [der steurhaubtmann soll] dem steureinbringer die bewilligt lantsteur, was der gmain T. auf ihren viertl betrifft, ... bezahlen
    2. Hälfte 17. Jh. Tirol/ÖW. IV 290
  • was aber ... den einzug solcher kopff-steuer betrifft, haben die ambt-leuth solchen denen burgermeistern oder steuer-einbringern ... zu uͤberlassen
    1708 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 328