Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuereinnehmer

Steuereinnehmer

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
für die Einziehung von 1Steuern (III u. V) zuständige Amtsperson
  • steur einnemer: der ytzbewilligten steur einnemung halben seyen zu einnemern von gemainer landtschaft erkiest worden ...burgermaister vnd rate der stat L.
    Instruction wie die Steur, so hertzogen Otthainrichs vnd Philippsen gemaine Landtschaft bewilligt hat, angelegt werden soll (1535) Bl. Biijr
  • wir haben uns mitlerzeit bei den steureinnembern umb vierhundert schokh groschen behemisch, bis die lehengüter in L. verkhauft und zu gelt gemacht werden möchten, beworben aber nichts erhalten mugen
    1538 JbKunsthistKaiserh. 10 (1889) p. 76
  • [Übschr.:] die verordnung und bestellung der steureinnemer in irer m. erbfürstenthumber betreffent
    1567 CDSiles. 27 S. 214
  • [unser procurator solle] ain verzaichnus von den verordneten steuer-einnembern in Behaimb aller derselben freysassen erfordern
    1572 Demel 251
  • das sich allerlei volks on wissen und willn der obrigkait herzue legt ... die bekomen hie alle unterschlupf, türfen nit lang hie sein, so werdens herfür gezogen zu vierern, steuereinnembern, ratsfreünden und andern ambtern gesezt
    nach 1590 Steiermark/ÖW. X 63
  • [der Richter empfing] auf gemeines krigsvolks rüstung und kleidung von steiereinnehmer 419 fl.
    1592 BeitrSteirG. 20 (1884) 101
  • es sollen auch die steureinnehmer die abgelegte steur und anlagegelder ... aufm rathause ... wohl verwahret halten
    1613 NeumarktRb. 297
  • der stadt K. geordnete steyr einnemer 
    1626 AbhSchweizR. XIII 61
  • die von Harlem [wolten] ... dem rentmeister N.P. ... keine steur mehr bezahlen ... sie haͤtten auch, den P. und alle steureinnehmere, nidergemacht, wann sie sich nicht mit der flucht errettet
    1668 Fugger,Ehrensp. 1043
  • möchte auch herr steuereinnehmer sich angelegen seyn lassen, die rechnung je eher, je besser darüber zu geben
    1718 MHungJurHist. V 2 S. 417
  • daß kein richter noch andere herrschaftliche bediente, denen gebot oder verbot im lande zusteht, zugleich steuereinnehmer sein sollen
    1737 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 258
  • bei den contributionen ... haben die steuer-einnehmer die monatliche quote mit der größten promtitüde ohne jede nachsicht einzuziehen, da dadurch allein der bauer an größte accuratesse und ménage gewöhnt wird
    1748 Isaacsohn,PreußBeamte III 267
  • von der landesherrschaft und den landstaͤnden ... werden die steuerkollegien, steuerraͤthe, steuerkommissarien, steuereinnehmer, stadt- und amtspfleger bestellt
    1785 Fischer,KamPolR. III 343
  • die postmeister sollen naͤchst den steuer- und acciseinnehmern und rathskaͤmmerern vor den folgenden rathsgliedern rang und stelle haben
    1805 RepRecht XII 46
unter Ausschluss der Schreibform(en):