Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerfuß
Artikel davor:
Steuerexemtion
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Steuerfloß
Steuerforderung
steuerfrei
Steuerfreiheit
Steuerfreiung
Steuerfrisching
Steuerfrucht
Steuerfuß
, m.
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Richtwert für die Steuerberechnung; orientiert am Wert des jeweiligen steuerpflichtigen Vermögens
bdv.:
Steueranschlag (I)
vgl.
Schatzungsfuß,
Simpelfuß
- [das erwente güether inen] nicht entzogen werden khendten, wan nit zuegleich dem gricht T. von seinem steürfues und contingent ain proportioniertes quantum ab und der herrschafft S. zuegeschriben wurde1686 VorarlbAgrU. 250
- daß zwar einige dem alten steuer-fuß de an. 1629 anbefohlener massen inhaerirt, die mehrere aber sich denen, in den catastris befindlichen anschlaͤgen entzogen1694 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 303Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nachricht, daß die abraichung diser ausgeworffenen portions-gelder durchgehend nach dem bißhero observirten landschafftl. steur-fuß regulirt [wird]1706 Lünig,CJMilit. 164Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nebst der lade soll jede zunft auch eine besondere buͤchse haben, um die strafgelder und andere ... gelder darin zu verwahren ... auch ist jeder meister nach dem steuer- ... fuß dazu beyzutragen schuldig1726 RepStaatsVerwBaiern V 275Faksimile - in Google Books
- nachdem die dragoner-postir- und verlegung ... nach dem steuer-fuß dergestalt eingerichtet worden, daß ... kein ort vor dem andern prægravirt [wird]1737 AltenburgSamml. I 383Faksimile - in Google Books
- das gut, welches in die steuer gelegt werden soll, wird erstlich von beeideten taxatoren nach dem wahren werth ... in anschlag gebracht; alsdann werden die darauf haftende ... gefälle ... von dem anschlag in abzug gebracht, und von dem, was übrig bleibt, der fünfte theil in das hauptvermögen geleget oder zum steuerfuß angenommen1769 ArchOFrk. 23, 2 (1907) 69
- die anlag muss jeder von seinem vermögen nach der summa, welcher im heiraths-contract befindlich ist, geben ... alle drey jahre aber soll ein neuer steuer-fuss gemacht werden1772 Eckstein,BambJud. 123
- aus eben den gruͤnden, woraus die rechtmaͤssigkeit der besteurung folget, ergibt sich auch, wie noͤthig es sey, einen verhaͤltnißmaͤssigen steuerfuß zum grunde zu legen1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 357Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- daß alle nach W. kirchspännigen gemeinden auf dem unter ihnen bisher üblichen steüerfuß das ihre dazu [Armenunterstützung] beitragen ... sollen1794 ArgauLsch. II 55Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ziele und termine ... an welchen die judenschafts-individuen, so viel es die nach dem vermögens- oder steuerfuss abzureichende jährliche geld-abgabe betrifft ... ihre jährlichen geldbeiträge abzuführen haben1795 Tänzer,GJudVorarlb. 322
- die vielen, nach einem augenfaͤllig ungleichen neugeschaffenen steuerfuß erhobenen abgaben ... hatten die unterthanen ... voͤllig erschoͤpft1815 AktWienKongr. II 218