Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): steuerhaft

steuerhaft

, adj.

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wie steuerpflichtig 
  • die hoffstat und tzwen morgen ackers ... sullen ... der herschafft stewrhafft und dinsthafft sein
    1414 MBoica 47 S. 646
  • [leutt, die] in der stat oder in dem burgbanne ... einich heuser, hofe ... und ander ligend guter, wie die genant sein, oder der stat vor steuerhafft gewezen sein, hinder in gelassen haben
    1429 Schaab,Städtebund II 403
  • wie der gnanten gut etlich, die der herrn im closter gewesen sint, vormals der herrschaft stewerhaft, dinsthaft und zwͤ gericht gangen sind
    1464 CadolzburgSalB. 99
  • es solle aber die anlegung der steühren also geschehen, daß ... ein jeder handelsman selbsten die steührhafften mittel getreüwlich anzugeben haben soll
    1721 ZofingenStR. 408
unter Ausschluss der Schreibform(en):