Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Steuerherr
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Steuerhaus
Steuerhebung
Steuerheischer
Steuerhenne
1Steuerherr
, m.
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I
mit der Bemessung, Festsetzung und Einnahme von 1Steuern (III u. V) betraute Rats- oder Amtsperson; auch: Leiter, Vorsteher der Steuerverwaltung
bdv.:
1Steuermeister (I)
- ez chaufften mein herren vom rat von mir ainen ... vergulten chopf ... umb 100 new ungerisch guldein; di sullen mir di stewrherren bezaln von dem ersten gelt, daz in wirt1399 Regensburg/DHandelsakten VII 28
- es sullen auch die stewrherren fürsehen, das ... die mawrbacher vber ir anczal nicht mer wein herein pringen1461 WienCopeyBuch 275Faksimile - in Google Books
- darnach erzelet der chamerer der gemain, das mein herr vom innern rat mitsambt den steurhern die vergangen wochn von gemainer stat wegen rechnung aufgenomen haben1472/81 Straubing/Keutgen,Urk. 231Faksimile (ca. 100 KB)
- die zwen gesworen meister [sollen] ... denselben new meister fur die stewerherrn brengen, das man in zu burger aufneme und das er in sein burgerrecht außricht1475 WürzbPol. 171
- das ains yeden iars zu weichnachten vier stewrherren sullen geseczt werden, vier aus dem rat und vier aus der gmain, ... die vorgemellten stewrherrn [sollen] ... ganczen gewalt haben ... mit vordern, innemen, inbringen1479 RetzStB. 142
- der eyd der stúrherren, so jaͤrlich gesetzt werden: die stúrer soͤllend schweren da sitzen, ratten und anlegen, ouch ansaͤchen uffgang, abgang, gwerb, richtum, armůt, wittwen, weysen, weder durch miet, gab, nieman ze lieb nach ze leid, dann was úch recht dunckt und harinn niemans schonen15./16. Jh. AarauUB. 329
- dass die amtleut und steuerherrn in aufmerken haben, damit die ratsherren jährlich ihr angeschlagen steuer ausrichten1531 MHungJurHist. V 2 S. 22
- die sturherren sitzend am nachsten tag nach st. martis tag und darnach alle tag, bis an wyehnacht tag1535 KonstanzStat. 75
- von zynßbaren güttern: ... wan man dieselben gütter verendert mit verkauffen ... so sollen allwegen die keuffer vnd verkeuffer ... kummen für die steurherrn, die gütter auffgeben vnd empfahen vnd sich auß vnd einschreiben lassen1541 Heuß,HeilbronnWeinbau 18
- daß die hochzeit- und steuerherren solliche gesellen hinfüro ... zu burger nit aufnehmen1572 Weiß,AugsbGoldschm. 264
- es sollen auch fuͤrthin die stewerherrn ohne vorwißen vnser oder vnsers stadthalters ... nichts vfnemmen1597 AmbergUB. 116
- haben die steuerherrn von wegen des gemeinen nutzens der stadt K. dem hofstadt ambt allhier gegenwärtigen zinsbrieff mit einhundert guldin hauptguet und derbei ustendigen zinsen abgelost1607 AbhSchweizR. XIII 60
- darum ist ainem yeden uf sein aydt gebotten, wer oder welche solliche güeter jnhetten oder pfleger darüber wären, daß soll meniglich öffnen und den steürherren solliche ansagen1617 SaulgauStat. 107
- welcher dem andern einig haab und guͤther ... verkaufft, das gemeiner stadt ... zinntzbahr ist, derselb kauff soll den steuer-herren oder dem zinnß-herrn angezeigt werden1739 Wüst,Policey VII 152
II
Inhaber der Steuerhoheit
- einem steuerherrn konnte das walzen nicht anders, als hoͤchst verdruͤßlich seyn. er vermogte auf keine gewisse einnahme zu rechnen, und ein gut, das ihm heute noch gesteuert, konnte uͤber die nacht durch einen unvermutheten kauf oder erbfall in die steuerbarkeit seines nachbars fallen1793 Lang,Steuerverf. 241Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)