Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerkataster

Steuerkataster

, n.

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auch lat. flektiert
Register, Grundbuch mit Auflistung der steuerpflichtigen Grundstücke und Gebäude
bdv.: Kataster
  • seynd auch alle gemein-guͤter, ... wofern sie nicht schon in denen steuer-catastris gelegen, anitzo hinein zubringen
    1688 J.J. Müller, De catastris (Jena 1692) Bl. F 2v
  • demnach viele unter-obrigkeiten bis anhero keine richtige steuer-catastra eingeschickt
    1704 CAug. II 1585
  • daß die quaͤstionirte wiese im jahre 1684 bey revision des steuer-catasters ein pertinentz-stuͤcke von seinem gute gewesen
    1741 Zedler 30 Sp. 1665
  • [geheime kriegesräthe haben die] steuer-catastra auf deren accuratesse und richtigkeit ... zu examiniren
    1742 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 458
  • es ist leicht zu erachten, daß solche lagerbuͤcher am vollstaͤndigsten und sichersten, mit beyhuͤlfe der nachrichten aus den steuer-rectifications-acten und den aufgestellten neuen steuer-catastern gemacht werden koͤnnen
    1785 Ledderhose,HessKR. 462
  • nur ist ... der werth der guͤter, welche in dem ordentlichen steuer-kataster liegen ... nach denjenigen preisen, welche bei der provisorischen kriegs-steuer angenommen wurden, in abzug zu bringen
    1799 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 672
  • es giebt kein steuerkataster in irgend einer preußischen provinz, welches die ausgemessene flaͤche des grundstuͤcks zur grundlage der steuer angenommen und festgesetzt hat, so daß man z.b. nicht bestimmen kann, wie viel ein morgen land von einer gewissen qualitaͤt an steuern bezahlen muͤsse
    1808 Krug,StaatswPreuß. 108
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