Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerlieferung
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, f.
Steuererlegung; auch: Ablieferung der eingesammelten Steuergelder (bei der höheren Steuerverwaltung)
- [wenn einnehmer die steuer nicht zu erheben wuͤsten, sollen] gleich bey ... der steuer-lieferung solche berichte bey der ober-einnahme einlauffen1680 AltenburgSamml. I 657Faksimile - in Google Books
- daß saͤmmtliche schrift-sassen bey denen creyß-einnahmen immediate einrechnen, und sonsten alle steuer-lieferungen nach der landsteuer sich richten [muͤssen]1731 CAug. Forts. I 2 Sp. 153Faksimile - in Google Books
- bei einem disseitigen beamten, der bei dieser steuerlieferung im ruͤckstande verbleibet und concursmaͤßig wird, ist der rittertruhe gleiches vorrecht mit der fuͤrstlichen steuer zugesichert1788 Thomas,FuldPrR. I 53Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- tallie erhielt ihren namen von den taleis oder kerbhoͤlzern, worauf man den bauern ihre steuerlieferungen bei amt einschnitt1793 Lang,Steuerverf. 100Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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