Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerlieferung

Steuerlieferung

, f.

Steuererlegung; auch: Ablieferung der eingesammelten Steuergelder (bei der höheren Steuerverwaltung)
  • [wenn einnehmer die steuer nicht zu erheben wuͤsten, sollen] gleich bey ... der steuer-lieferung solche berichte bey der ober-einnahme einlauffen
    1680 AltenburgSamml. I 657
  • daß saͤmmtliche schrift-sassen bey denen creyß-einnahmen immediate einrechnen, und sonsten alle steuer-lieferungen nach der landsteuer sich richten [muͤssen]
    1731 CAug. Forts. I 2 Sp. 153
  • bei einem disseitigen beamten, der bei dieser steuerlieferung im ruͤckstande verbleibet und concursmaͤßig wird, ist der rittertruhe gleiches vorrecht mit der fuͤrstlichen steuer zugesichert
    1788 Thomas,FuldPrR. I 53
  • tallie erhielt ihren namen von den taleis oder kerbhoͤlzern, worauf man den bauern ihre steuerlieferungen bei amt einschnitt
    1793 Lang,Steuerverf. 100
unter Ausschluss der Schreibform(en):