Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuermachen
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1Steuerleute
steuerlich
Steuerlieferung
Steuerlohn
steuerlos
Steuermachen
, n.
Einrichtung einer 1Steuer (II 5)
- im steuermachen so man zum stollen, strecken und ander gebaͤuden geben soll, sollen bergmeister und geschworne gut achtung haben1566 HennebBO. 48