Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuermachen

Steuermachen

, n.

Einrichtung einer 1Steuer (II 5) 
  • im steuermachen so man zum stollen, strecken und ander gebaͤuden geben soll, sollen bergmeister und geschworne gut achtung haben
    1566 HennebBO. 48