Steuerobereinnahme, f.
Steuerobereinnahme, f.
übergeordnete, höhere Steuerbehörde
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da die zahlung von der steuer-ober-einnahme nicht beliebet oder adimpliret wuͤrde, soll der cessionarius ... wie andere glaͤubiger zu compensiren oder zahlung zu suchen befugt seyn1661 Lünig,RA. VIII 1 S. 527
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[die von der ritterschaft sollen die steuer] zu unserer steuer-ober-einnahme ohnverzuͤglich [uͤberliefern]1678 AltenburgSamml. I 619 Faksimile
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[daß wir] alle auf solchen bisher unangebaueten fundis ... haftende steuer-reste bey unserer steuer-ober-einnahme ... gaͤnzlich abschreiben1735 CAug. Forts. I 2 Sp. 173 Faksimile
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[die grafen haben] uͤber 5 herrschafften eine steuer-ober-einnahm, aus welcher die grafen die reichs- und creysanlagen ... unmittelbar abtragen1773 Moser,NStaatsR. XIV 226