Steuerpatent, n.

auch lat. flektiert
(insb. öffentlich angeschlagene) Steuerverordnung
  • man pfleget auch ... fuͤrstl. stewer patenta an zu schlagen, damit verkuͤndet wird, wie vnd auff was weise die stewren bewilligt, wenn vnd wo von sie zu erlegen
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) 227
  • dasjenige vieh ... von dergleichen geringen werth ... was nicht ausdruckentlich in dem steuer-patent und steuerscheinen benamßt ist ... wird nicht in die bekanntnuß eingesezt
    1764 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 601 Faksimile
  • eine ausnahme zeigt sich jedoch bei geschäften, in welchen der landesherr an den consens der landstände gebunden ist, ... wie die steuerpatente zeigen
    1804 Gönner,StaatsR. 444 Faksimile