Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerpatent
Artikel davor:
1steuern
2steuern
Steuernachlassung
Steuernanlegen
Steuerntragen
Steuerobereinnahme
Steuerobereinnehmer
Steuerobligation
Steuerordnung
Steuerparifikation
Steuerpatent
, n.
auch lat. flektiert
(insb. öffentlich angeschlagene) Steuerverordnung
(insb. öffentlich angeschlagene) Steuerverordnung
vgl.
Patent (I)
- man pfleget auch ... fuͤrstl. stewer patenta an zu schlagen, damit verkuͤndet wird, wie vnd auff was weise die stewren bewilligt, wenn vnd wo von sie zu erlegenSeckendorff,Fürstenstaat (1656) 227
- dasjenige vieh ... von dergleichen geringen werth ... was nicht ausdruckentlich in dem steuer-patent und steuerscheinen benamßt ist ... wird nicht in die bekanntnuß eingesezt1764 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 601Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- eine ausnahme zeigt sich jedoch bei geschäften, in welchen der landesherr an den consens der landstände gebunden ist, ... wie die steuerpatente zeigen1804 Gönner,StaatsR. 444Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)