Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerrechnung

Steuerrechnung

, f.

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I (idR. jährliche) Abrechnung, Rechnungslegung über die eingenommenen 1Steuern (III u. V); offen zu II 
  • uf montag nach michelis würt die steurrechnung gehalten
    um 1560 JbDillingen 20 (1907) 140
  • das er [Landmarschall] ... unns zereitten verpflichtet unnd jederzeit gehorsam sei, es were denn, das er mit anhörung unnd ufnemung der steur unnd ungelt rechnungen oder andern ... nottwendigen sachen zuethun
    1598 NeuburgKollBl. 94 (1929) 151
  • so seindt auch bei allen vergangenen landttägen ... die bei fertigen landtag uffgeloffene zehrung von den herren cammerräthen in der steuerrechnung außgesezt und unß zu gelden ufferlegt worden
    1638 Bachmann,BambLst. 286
  • einen allgemeinen landttag halten zu lassen undt ... dabey die steuerrechnung abzunehmen
    1689 CDSiles. 27 S. 325
  • weil aber eine ehrsame gemein noch keine rechnung hierüber gesehen noch erfahren, wohin solcher beitrag in baarem geld bishero verwendet worden, so hoffet eine ehrsame gemeinde bei nächster steuerrechnung einen weiteren bericht davon zu haben
    1718 MHungJurHist. V 2 S. 417
  • [die verordnete kommen] das jahr zweymal zusamm, damit sowohl die aufschlags- als vorraths- und steuerrechnungen allda aufgenommen werden
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 416
  • von den gemeinen stadtrechnungen ist nun aber die staͤdtische steuerrechnung verschieden. da nemlich die staͤdte auch im allgemeinen landessteuerstocke mitangeschlagen sind
    1788 Thomas,FuldPrR. I 174
  • die steuer- und gemeindsrechnung ist in zukunft alle jahr ununterbleiblich im november in gegenwart der drei vorsteher und zweier gemeinds-deputirten abzulegen
    1795 Tänzer,GJudVorarlb. 323
II Abschlussdokument über das Ergebnis einer Steuerrechnung (I); Steuerliste
  • zum ersten ist gefallen in starnberger gericht von den armen leuten nach innhalt der steuerrechnung 544 tt. 4 ß. 13 dl.
    1473 BairLT. VIII 128
  • wann meine herren die steürrechnungen durchgohnd, bey eim und anderem gespüeret worden, daß man nit steüret, wie man erachtet
    1673 SGallenStB. II 100
  • [es sei nachteilig,] wenn in den steuerrechnungen, welche für halbe sal-, zins- oder grundbücher und sonderlich im fall eines streites zur probe dienen können und sollen, die ganzen und halben höfe, köbler- und seldengüter ... nicht ausführlich spezifiziert würden
    1702 NeuburgKollBl. 53 (1889) 149
  • die beygelegte extracte derer steuer-rechnungen belehreten von jahr zu jahre, was F. an crays-contributionen ... gelifert habe
    1747 Moser,StaatsR. 31 S. 536
unter Ausschluss der Schreibform(en):