Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuersache

Steuersache

, f.

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I Angelegenheit, Maßnahme, Vorgang, die Bewilligung oder Erhebung von 1Steuern (III u. V) betreffend
vgl. 1Sache (I)
  • domit es ... nicht mit den künftigen steur sachen und resten in das alte unrichtige wesen gelange
    1583 CDSiles. 27 S. 229
  • den herrn prälaten [werden] zu denen jarlichen der herrn einnemer raitstägen ... die steuersachen und andern täglichen handlungen und verrichtungen fürgetragen
    1595 AktGegenref.2 I 151
  • zu welichen steursachen die hofiünger ain verschlossene lad hinder dem stattschreiber ligen haben
    1601 Vorarlberg/ÖW. XVIII 95
  • protokoll und verzeichnis der churfürstl. steuer- und anderer gemeiner contributions-sache in der stadt U.
    1670 UnnaHeimatb. 21
  • ueber die churfuͤrstliche beamte hat die landschaft in steuersachen ... keine jurisdiction
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 428
  • nur sie [domkapitulare] allein sind die repraͤsentanten der ganzen landschaft, derer bewilligung in allgemeinen landesangelegenheiten als steuersachen, ankaͤufen, verpfaͤndungen, veraͤußerungen u.s.w. ... noͤthig ist
    1788 Thomas,FuldPrR. I 57
  • daß er behaupten wollen, der wille des landesherrn sey in steuersachen das alleinige gesetz
    1793 Lang,Steuerverf. 232
  • wie Preußen bei der verweigerung der erhöhten kammerzieler den grundsatz aufgestellt hat, daß es noch unausgemacht sei, ob die beschlüsse der majorität in steuersachen überhaupt verbindlich seien
    1802 Hegel,PolitSchr. 85
II Streitsache, Rechtsstreit in Steuersachen (I) 
  • [Anfrage] an die regierung um erstreckhung eines tags in der krumpenthallerischen steiersachen 
    1590 BeitrSteirG. 20 (1884) 100
  • in steuer sachen hat keine compensation wider den fiscum statt
    1705 KlugeBeamte I2 452
  • auch pflegen bisweilen unter diese an sich inappellable rechtssachen diejenige rechtsfaͤlle gerechnet zu werden ... in welchen schon drey gleichfoͤrmige urtel ausgesprochen worden, wie auch steuer-, ganth-, bau-, policey- und wechselsachen
    1786 Kerner,RRittersch. I 250
  • [dass] über steuer-, industrie-, polizeysachen u.d.gl. keine verhandlung bey den gerichten des landes gestattet werden könne
    1800 Grolman,GerichtlVerf. 93
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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