Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerschuldigkeit

Steuerschuldigkeit

, f.

wie Steuerschuld (I) 
  • [viele, welche] weder ein handwerck zu treiben noch ihre steur-schuldigkeit und bürgerliche beschwehrden abzutragen vermögend sind
    1677 Zech,Kaufbeuren 41
  • wo die zahlung der bruͤcht der laufenden steuerschuldigkeit zur hinderniß gereichet, [sollen die uebertreter] mit einigtaͤgiger einsperrung ... gezuͤchtiget werden
    1739 Bewer,Rechtsfälle V 23
  • die landesiuͤdischen kontribuenten sollen zur rechten abtragung ihrer anrepartirten steuerschuldigkeiten nach der bisherigen verfassung ... alles ernstes ermahnet [werden]
    1784 HdbchÖstGes. VI 61
  • bei den reichern piis corporibus hingegen ist dasjenige, was sie aus steuerbaren guͤtern vorgeschossen haben, bei berechnung ihrer weitern steuer-schuldigkeit in abzug zu bringen
    1799 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 673
unter Ausschluss der Schreibform(en):