Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerstock

Steuerstock

, m.

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Veranschlagung, Schätzwert (der Gesamtheit) der in den Steuerregistern erfassten steuerpflichtigen Güter und Liegenschaften (zB. eines Landes); als Bemessungsgrundlage für die Festlegung des Steuersatzes (I); zT. bestehen für einzelne Stände (Ritterschaft, Landschaft, Bauern) getrennte Steuerstöcke 
  • [damit] bey den liegenden guͤtern ... nicht etwa der mehrertheil solcher stuͤcke in den geringsten anschlag gebracht, vnd also das quantum des stewrstocks allzugering gemacht werde
    1654 HessSamml. II 221
  • diejenige guͤter, wegen deren immunitaͤt ab onore collectarum man sich uff eine possessionem longissimi temporis beziehen wil, sollen ... in den steurstock bracht, der anschlag aber, biß zu außmachung der angegebenen præscription ausgestelt [werden]
    1680 HessSamml. III 145
  • demnach bishero aus denen ... steuer-registern angemercket worden, daß an einigen orten der zu- und abgang des steuer-stocks an land-, gewerb- und hausgenossen-steuer nicht mit noͤthigen umstaͤnden angemercket
    1735 AltenburgSamml. I 680
  • die hiernach formirte steuerstoͤcke, worauf die steuern so wohl als die kriegscontributiones erhoben werden musten, wurden in den folgenden zeiten verschiedentlich erneuert
    1769 Lennep,LandsiedelR. 590
  • wo vorhero alle guͤtter derer unterthanen durch einen feldmesser gemessen und von dazu bestimmten maͤnnern angeschlagen, worauf der steuer-stok auf 277 fl. rnl. gesezet worden ist
    1779 Mader,ReichsrMag. IV 283