Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerstube

Steuerstube

, f.

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I Amtsraum, Dienstzimmer der 1Steuerherrn (I); meton. wie Steueramt (II) 
  • an disem tag hat man erwelt zu burgermayster G.B. und satzten aus dem rat den alten H. ... C. ... E. ... und warden in die steurstuben gesetzt
    1525 BauernkriegQ. II 600
  • der alcaldi ist vor mittag in der steurstuben gesessen [und hat] ... über die welschen aus befelch der röm. kay. mt. übers blůt gericht
    1547/48 AugsbChr. VII 400
  • alle drei räthe werden jeder absonderlich in gewisse stuben bestellet, als der abtretende in die rathstube, der neue antretende rath in die einnahmstube und der dritte rath in die steuerstuben 
    1637 QLeipz. II 212
  • [wenn] in unser gerichts und steuerstube ... iemand seinen gegenpart ... ins angesicht luͤgen hiesse, der soll vor iedesmal in zwanzig groschen straff verfallen
    1640 Dresden/Wiesand 877
  • so wirt der steürmeister anheben zu sitzen und die steür einzusamlen auf dem rahthauß in der gewohnlichen steürstuben gegen deß heiligen creüzeserhöhungstag
    1673 SGallenStB. II 101
II wie Steueramt (I) 
  • wollen ir weisshait mir jedes der zwaier jar ausser irer statt steuwer stuben geben und entrichten zwolf gulden
    1543 Knapp,BeitrRWG. 80
  • dass du ... in die steurstuben dess renntambts, darinn deine güter gelegen, eygentlich und in specie berichtest, mit was für sorten und wehren du deine underthonen ... versehen hast
    1599 v.Frauenholz,Heerw. III 2 S. 183
  • hiesiger gemeiner statt steuerstueben [beschehe] an dero privilegirten rechten des vmbgelts ein mercklicher abbruch
    1656 Wüst,Policey VII 100
  • [so] weine, wormit ein kauffmann stuͤck- oder partey-weise handelt, bey den steuer-stuben angemeldet werden, muͤssen die einnehmer solche unter eines jeden accisanten nahmen ansetzen
    1684 CCMarch. IV 3 Sp. 148
  • liege ersagtem herrn L. ob, ... hundert gulden bei einer löblichen landschaft steuerstuben zu erlegen
    1741 MittSalzbLk. 11 (1871) 55
  • es soll auch keiner dem andern sein geschirr von weingardten ... hinwegnehmen bei straff von 2 fl., den einen in die steuerstuben und den andern gulden demjenigen, dem das geschirr hinweggetragen worden ... zu erlegen
    nach 1759 Heuß,HeilbronnWeinbau 116
  • sollen die stadt-caͤmmerey-rechnungen ... gleich zur steuer-stube [gesendet werden]
    1777 HessSamml. III 393
  • fuͤr die haussteuer haftet der steuerstube der eigenthuͤmer des hauses
    1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 59
unter Ausschluss der Schreibform(en):