Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuertreiberamt

Steuertreiberamt

, n.

Posten, Amt eines Steuertreibers 
  • welche ... unter sollich beschrieben zahl güter haben, sollen durch das dorfbirgamt ... nit beschwert, aber dargegen, doch nachdem einer güeter oder behausungen hat, mit dem steuertreiber- und andern dergleichen aemtern und beschwärungen ... über sich zu nehmen und zu verleiden [verbunden sein]
    1607 Tirol/ÖW. IV 239
  • dorfmeister-, kirchbrobst- und steyrtreiberamter haben ihren anfang bei no. 1
    18. Jh. Tirol/ÖW. XVII 131