Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerwerk
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Steuerwerk
, n.
Steuerverwaltung, Fiskus; Organisation der Steuerhebung; auch: Steuerbezirk
- so viel das schrotkorn betrifft sollen die staͤdlein vnd flecken, so allererst jtzo de nouo mit in diß steurwergk gezogen, mit verziesung dessen verschonet bleiben1602 CCMarch. IV 4 Sp. 47Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- missbraͤuche ... das dem steuer-werck dahero grosser abgang an dessen einkuͤnfften begegnet1629 CAug. I 925Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- damit nun das ganze steuerwerk hinfüro desto richtiger ... gehen müge, soll der bürgerschaft zugelassen sein, einen gewissen einnehmer zu bestellen1645 ProtBrandenbGehR. III 276Faksimile - in Google Books
- daß von dem debitorn ... sechs guͤlden zu zinß solcher gestalt gegeben werden, daß hiervon der sechste guͤlden dem steuerwerck zum besten komme1657 CAug. II 1471Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß solche [steuer] ... von des debitoris guͤthern ... abgestattet, und also dem steuer-werck dißfalls nichts entzogen werden moͤge1678 AltenburgSamml. I 617Faksimile - in Google Books
- daß sie ... bei bearbeitung obgedachten steuer-catastri ... dahin sehen werden, wasmaßen es bei diesen classifications und darauf sich gründenden steuerwerke vornehmlich darauf ankomme, damit alles treu, redlich und gewissenhaft zugehe1742 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 463