Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerwerk

Steuerwerk

, n.

Steuerverwaltung, Fiskus; Organisation der Steuerhebung; auch: Steuerbezirk
  • so viel das schrotkorn betrifft sollen die staͤdlein vnd flecken, so allererst jtzo de nouo mit in diß steurwergk gezogen, mit verziesung dessen verschonet bleiben
    1602 CCMarch. IV 4 Sp. 47
  • missbraͤuche ... das dem steuer-werck dahero grosser abgang an dessen einkuͤnfften begegnet
    1629 CAug. I 925
  • damit nun das ganze steuerwerk hinfüro desto richtiger ... gehen müge, soll der bürgerschaft zugelassen sein, einen gewissen einnehmer zu bestellen
    1645 ProtBrandenbGehR. III 276
  • daß von dem debitorn ... sechs guͤlden zu zinß solcher gestalt gegeben werden, daß hiervon der sechste guͤlden dem steuerwerck zum besten komme
    1657 CAug. II 1471
  • daß solche [steuer] ... von des debitoris guͤthern ... abgestattet, und also dem steuer-werck dißfalls nichts entzogen werden moͤge
    1678 AltenburgSamml. I 617
  • daß sie ... bei bearbeitung obgedachten steuer-catastri ... dahin sehen werden, wasmaßen es bei diesen classifications und darauf sich gründenden steuerwerke vornehmlich darauf ankomme, damit alles treu, redlich und gewissenhaft zugehe
    1742 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 463