Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerwesen
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, n.
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Gesamtheit der Vorkehrungen, Einrichtungen, Anstalten zur Erhebung und Verwaltung von 1Steuern (V) und sonstigen Abgaben
- zumaln die kriegs-contributiones ... mit dem allgemeinen alten steuerwesen, welches in anno 1611 aufgerichtet ... mit nichten müssen confundiret werden1643 Krause,AnhaltUrk. V 1 S. 185
- des steuer-wesens kundigen bedienten1660 Lünig,RA. VIII 1 S. 514
- [P. hat] denen 3 staͤnden ... das steur-wesen, welches die vorige ertz-bischoff an sich gezogen, neben den schulden uͤberlassen1666 SalzbChr. 287
- was denen von der ritterschaft, so die steuer-einnahm haben, bey dem steuer-wesen zu beobachten obliegen solle1678 AltenburgSamml. I 617Faksimile - in Google Books
- ich landeshauptmann ... verlange mich in das steuerwehsen allwo die h. stände mier ohnedas kein jus zu gestehen vermeinen, alß ohne das sehr odioses werck gar nicht einzumischen1686 CDSiles. 27 S. 325
- [instruction, damit der commissarius] wissen möge, worinnen seine verrichtungen bei dem steuerwesen eigentlich bestehen1702 ActaBoruss.BehO. I 9Faksimile - in Google Books
- in dem steuer-wesen findet sich unter den roͤmischen und teutschen rechten ein gar maͤchtiger unterschied. nach jenem schrieb der kayser nach gefallen steuern aus ... nach diesem ... ist noch ietzo das steuer-wesen eine sache, welche auf den reichs-tag und eine ungezwungene reichs-bewilligung daselbsten ankommet1730 Ludewig,Anzeigen I 131Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß der bei einer kammer vacant gewordene platz durch ein der accise und steuerwesen kundiges subjectum besetzet werden muß1749 ActaBoruss.BehO. VIII 456