Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerwesen

Steuerwesen

, n.

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Gesamtheit der Vorkehrungen, Einrichtungen, Anstalten zur Erhebung und Verwaltung von 1Steuern (V) und sonstigen Abgaben
  • zumaln die kriegs-contributiones ... mit dem allgemeinen alten steuerwesen, welches in anno 1611 aufgerichtet ... mit nichten müssen confundiret werden
    1643 Krause,AnhaltUrk. V 1 S. 185
  • des steuer-wesens kundigen bedienten
    1660 Lünig,RA. VIII 1 S. 514
  • [P. hat] denen 3 staͤnden ... das steur-wesen, welches die vorige ertz-bischoff an sich gezogen, neben den schulden uͤberlassen
    1666 SalzbChr. 287
  • was denen von der ritterschaft, so die steuer-einnahm haben, bey dem steuer-wesen zu beobachten obliegen solle
    1678 AltenburgSamml. I 617
  • ich landeshauptmann ... verlange mich in das steuerwehsen allwo die h. stände mier ohnedas kein jus zu gestehen vermeinen, alß ohne das sehr odioses werck gar nicht einzumischen
    1686 CDSiles. 27 S. 325
  • [instruction, damit der commissarius] wissen möge, worinnen seine verrichtungen bei dem steuerwesen eigentlich bestehen
    1702 ActaBoruss.BehO. I 9
  • in dem steuer-wesen findet sich unter den roͤmischen und teutschen rechten ein gar maͤchtiger unterschied. nach jenem schrieb der kayser nach gefallen steuern aus ... nach diesem ... ist noch ietzo das steuer-wesen eine sache, welche auf den reichs-tag und eine ungezwungene reichs-bewilligung daselbsten ankommet
    1730 Ludewig,Anzeigen I 131
  • daß der bei einer kammer vacant gewordene platz durch ein der accise und steuerwesen kundiges subjectum besetzet werden muß
    1749 ActaBoruss.BehO. VIII 456