Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Steurer

2Steurer

, m.


I wie Steuermann (I od. II)
  • [daß] ein jeder ausferg zu einen schif drey eigen schifleuth, als nämlich ein seßthaller, ein gnossen und ein steurer aufnehmen moͤge
    1581 Lori,BairBergr. 313
  • so solle bey einem jeden schif ... von H. aus bis gen L. 6. schifleut gebrauchet werden, als naͤmlichen ein sestaller, ein steurer, ein gnoß und drey schaͤrler
    1616 Lori,BairBergr. 495
  • wann einer ein floßmann werden will: ... so sich ... ein ... steurer geschickt und wohl hält, und zuvor einen floß machen und bereiten, auch ein ruder aushacken und zurichten kann, alsdann soll man ihn ... zu einem drittfergen aufnehmen
    1627 Baader,Mittenwald 290
II Herrscher, Lenker (eines Reichs)
  • gubernator [imperii] - stiurari 
    11. Jh. AhdGl. II 128
unter Ausschluss der Schreibform(en):