Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Steurer
Artikel davor:
Steuerzahlende
Steuerzeche
Steuerzehnt
Steuerzeit
Steuerzettel
Steuerziel
Steuerzins
Steuerzoll
Steuerzunft
1Steurer
2Steurer
, m.
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I
wie Steuermann (I od. II)
- [daß] ein jeder ausferg zu einen schif drey eigen schifleuth, als nämlich ein seßthaller, ein gnossen und ein steurer aufnehmen moͤge1581 Lori,BairBergr. 313Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so solle bey einem jeden schif ... von H. aus bis gen L. 6. schifleut gebrauchet werden, als naͤmlichen ein sestaller, ein steurer, ein gnoß und drey schaͤrler1616 Lori,BairBergr. 495Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann einer ein floßmann werden will: ... so sich ... ein ... steurer geschickt und wohl hält, und zuvor einen floß machen und bereiten, auch ein ruder aushacken und zurichten kann, alsdann soll man ihn ... zu einem drittfergen aufnehmen1627 Baader,Mittenwald 290Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Herrscher, Lenker (eines Reichs)