Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stichkauf
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Stich
stichelhaft
sticheln
Stichelwort
Stichgeld
Stichkauf
, m.
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Kaufvertrag über eine Gesamtheit von Häuten und/oder Fellen von Tieren, die noch nicht geschlachtet sind; der Käufer tritt hierbei in Vorleistung, drückt den Preis und lastet das Risiko dem Verkäufer auf
bdv.:
Stich (V)
vgl.
stichskaufsweise
- der stichkauff mit den kalbfeelen soll gentzlich abgestrickt vnd nit gestatt werden1552 WürtNLO. 16rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- deß stichs- und sammenkaufs halb ist erkennt, ob je ... ein metzger ... zu geben vermeinte ... daß er zuvor söllichs der schuemacher zunfftmaister anzeigen [solle]1576 SGallenStB. II 305Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- der stichkauf oder der kauf der haͤute auf dem vieh ist den rothgerbern, kirschnern und allen andern handwerksleuten ... verboten1815 WirtRealIndex II 268Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
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