Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stichkauf

Stichkauf

, m.

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Kaufvertrag über eine Gesamtheit von Häuten und/oder Fellen von Tieren, die noch nicht geschlachtet sind; der Käufer tritt hierbei in Vorleistung, drückt den Preis und lastet das Risiko dem Verkäufer auf
bdv.: Stich (V)
  • der stichkauff mit den kalbfeelen soll gentzlich abgestrickt vnd nit gestatt werden
    1552 WürtNLO. 16r
  • deß stichs- und sammenkaufs halb ist erkennt, ob je ... ein metzger ... zu geben vermeinte ... daß er zuvor söllichs der schuemacher zunfftmaister anzeigen [solle]
    1576 SGallenStB. II 305
  • der stichkauf oder der kauf der haͤute auf dem vieh ist den rothgerbern, kirschnern und allen andern handwerksleuten ... verboten
    1815 WirtRealIndex II 268