Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stichling

Stichling

, m.

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nichteheliches Kind
  • bastarden vnd spurii oder stichling, die von einer verdambten geburt vnd ehebruch zweier ehebrüchigen eheleüten oder allein von einem ehebrecher vnd von einer ledigen sind abkommen [mögend nit zu erben gesetzt werden]
    1. Hälfte 17. Jh. FreiburgÜMun. III Art. 329
unter Ausschluss der Schreibform(en):