Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stickpfand

Stickpfand

, n.

gepfändeter Gegenstand, der (aufgrund eines sog. pactum commissorium) im Falle der nicht rechtzeitigen Einlösung sofort in das Eigentum des Gläubigers übergeht
  • [wider die rechte werden] oftmals stickpfande ausgesetzt, wo dieselben auf eine bestimbte zeit nicht eingeloͤset wuͤrden, das solliche pfande ... weiter nicht eingeloͤset werden kondten, ... alle solche stickpfande [sollen unkrefftig sein]
    1562 MecklPolO. 45