Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stickpfand
Artikel davor:
Sticke
Stickel
1sticken
2sticken
3(sticken)
Sticker
Stickerin
Stickersche
Stickholz
Sticknadel
Stickpfand
, n.
gepfändeter Gegenstand, der (aufgrund eines sog. pactum commissorium) im Falle der nicht rechtzeitigen Einlösung sofort in das Eigentum des Gläubigers übergeht
vgl.
Sticke (II)
- [wider die rechte werden] oftmals stickpfande ausgesetzt, wo dieselben auf eine bestimbte zeit nicht eingeloͤset wuͤrden, das solliche pfande ... weiter nicht eingeloͤset werden kondten, ... alle solche stickpfande [sollen unkrefftig sein]1562 MecklPolO. 45Faksimile - in DRQEdit