Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiefschwager

Stiefschwager

, m.

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Schwager (II), der durch eine zweite (oder weitere) Heirat in diese Position gelangt, insb. Ehemann einer Stiefschwester, Stiefbruder des Ehemanns oder der Ehefrau
  • [wiewol wir] gegen jnen vnsern stieffswaͤgern ... die sach gern ... vertragen sehen
    1574 Frey,Pract. 35
  • stiefschwager, ... stiefschwägerinn: personen, welche nur durch die zweyte heirath in dieses verhältniß kommen; z.b. wenn meine schwester nach absterben ihres ersten mannes von neuem heirathet, so ist dieser mein stiefschwager 
    1780 Adelung IV 372